Neue KfW Förderung

Photovoltaik Förderung 2024

neue Förderung Photovoltaik

Photovoltaik Förderung 2024

Update 14.02.2024 Es entfällt nur noch die Mehrwertsteuer

Auch im Jahr 2024 entfällt die Mehrwertsteuer für Photovoltaikanlagen.

Das heißt Du bekommst 19% Förderung für Deine neue Photovoltaikanlage und kannst dann Deinen eigenen Strom erzeugen. Für den Erlass der Mehrwertsteuer ist kein lästiger Antrag notwendig, dieser wird automatisch abgezogen und direkt in Deinem Angebot berücksichtigt. Darin enthalten sind sämtliche Dienstleistungen zum Erwerb Deiner Anlage, von der Planung bis zur Inbetriebnahme.

Förderberechtigte Gruppe:

Förderfähige Komponenten:

Förderhöhe:

Von der Förderung ausgeschlossen:

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Förderung 442 "PV Förderung 2024": Das plant die KfW

Ab Anfang 2024 ist es wieder möglich, die Förderung zu beantragen.

Durch das neu eingeführte Solar-Förderprogramm KfW 442 können Sie bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen, Speichern und Ladestationen eine Förderung von bis zu 10.200 € erhalten. Auch wenn die Beauftragung der PV-Anlage erst nach Genehmigung des Antrags erfolgen darf, ist es ratsam, bereits jetzt Angebote einzuholen. Dadurch kannst du den besten regionalen Solarteur finden.

Photovoltaik-Förderung in Deutschland 2024

Die Bedingungen für das bevorstehende Förderprogramm dürften voraussichtlich identisch oder ähnlich denen für das Jahr 2023 sein. Im Rahmen des Programms „Solarstrom für Elektroautos“ hat die KfW bisher bzw. wird weiterhin fördern:

Voraussetzung für die Photovoltaikförderung 2024

Kein Zuschuss für

So funktioniert`s

1. Zuschuss beantragen

Bevor Du deine Bestellungen für die Ladestation, die Photovoltaikanlage und den Solarstromspeicher aufgibst oder Verträge für Lieferung und Leistung abschließen, solltest Du Deinen Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ einreichen. Dieses Portal wird Dir ab dem 26.09.2023 zur Verfügung stehen.

2. Vorhaben umsetzen

Sobald Du die Zusage für den Zuschuss bekommen hast, kannst Du die Lade­station, die Photo­voltaik­anlage und den Solar­strom­speicher bestellen und die Installation beauftragen.

3. Ab März 2024: Nachweise erbringen und Zuschuss erhalten

Ab März 2024 bist Du dazu aufgefordert, Ihre Identität nachzuweisen, vorzugsweise durch einen Schufa-Identitäts-Check.

Nachdem Du eine Identität erfolgreich nachgewiesen hast, bist Du anschließend dazu aufgefordert, die Durchführung Deines Projekts wie folgt zu bestätigen:

  1. Gehe ins Kundenportal „Meine KfW“ und tragen die Daten zur installierten Ladestation, zur Photovoltaikanlage und zum Solarstromspeicher ein.
  2. Bestätige, dass Du Dein Vorhaben vollständig umgesetzt hast.
  3. Laden sämtliche Rechnungen für die anrechenbaren Kosten hoch.
  4. Wenn angefordert, reiche zusätzliche Nachweise ein, beispielsweise die Zulassung oder den Leasingvertrag für Dein Elektroauto.

Nachdem Deine Angaben geprüft wurden, wird der Zuschuss auf Dein Konto überwiesen.

Nicht mit ggf. anderen Förderungen kombinierbar

Es ist wichtig zu beachten, dass die Förderung aus leistungsabhängigen Pauschalbeträgen besteht und daher bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Zum Beispiel wird die Förderung für den Kauf und die Installation nur dann gewährt, wenn die Ladestation eine Mindestleistung von elf Kilowatt (kW) aufweist. Photovoltaikanlagen werden ab einer Mindestleistung von fünf Kilowattpeak (kWp) und Solarstromspeicher mit einer Leistung von mindestens fünf kWp gefördert. Die Kombination dieser Förderung mit anderen Finanzierungsmöglichkeiten ist nicht möglich.

Um dies anhand eines Beispiels zu verdeutlichen: Angenommen, ein Hausbesitzer investiert insgesamt 32.000 € in eine Ladestation, eine Photovoltaikanlage und einen Solarstromspeicher. In diesem Fall könnte er insgesamt 8.000 € staatliche Förderung erhalten, wie von der KfW in einem Rechenbeispiel dargelegt.

Häufige Fragen

Nein, das ist nicht möglich. Voraus­setzung für die Förderung ist, dass Sie ein rein batterie­betriebenes Elektro­auto (BEV = Battery Electric Vehicle) nutzen..

Ausschließlich rein batterie­betriebene Elektro­autos im Sinne des § 2 Nr. 2 des Elektro­mobilitäts­gesetzes (EmoG) der Klassen M1 und N1 erfüllen die Antrags­voraus­setzungen.

Dies sind PKW für maximal 9 Personen und Fahr­zeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht von maximal 3,5 Tonnen.

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft (WEG) bzw. private Eigentümer, die Teil einer WEG sind, können keinen Förder­antrag stellen. Antrags­berechtigt sind aus­schließlich private Eigen­tümer von selbst­genutzten Wohn­gebäuden.

Nein, bezuschusst werden ausschließlich Vorhaben an bestehenden Wohn­gebäuden.

Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient aus­schließlich Informations­zwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.

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