Neue KfW Förderung
Photovoltaik Förderung 2024
neue Förderung Photovoltaik
Photovoltaik Förderung 2024
Update 14.02.2024 Es entfällt nur noch die Mehrwertsteuer
Auch im Jahr 2024 entfällt die Mehrwertsteuer für Photovoltaikanlagen.
Das heißt Du bekommst 19% Förderung für Deine neue Photovoltaikanlage und kannst dann Deinen eigenen Strom erzeugen. Für den Erlass der Mehrwertsteuer ist kein lästiger Antrag notwendig, dieser wird automatisch abgezogen und direkt in Deinem Angebot berücksichtigt. Darin enthalten sind sämtliche Dienstleistungen zum Erwerb Deiner Anlage, von der Planung bis zur Inbetriebnahme.
Förderberechtigte Gruppe:
- Privatpersonen
Förderfähige Komponenten:
- Photovoltaikmodule
- Wechselrichter
- Speichersystem mit Energiemanagementsystem
- Unterkonstruktion
- Lieferung
- Montage
- Anschluss und Inbetriebnahme
- notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks
- Austausch defekter Komponenten
Förderhöhe:
- 19% Mehwertsteuer entfällt
Von der Förderung ausgeschlossen:
- Wallboxen (auch wenn sie solarladefähig sind)
- Power to heat Komponenten wie beispielsweise ein solargesteuerter Heizstab
- Reparaturmaßnahmen
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Förderung 442 "PV Förderung 2024": Das plant die KfW
Ab Anfang 2024 ist es wieder möglich, die Förderung zu beantragen.
Durch das neu eingeführte Solar-Förderprogramm KfW 442 können Sie bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen, Speichern und Ladestationen eine Förderung von bis zu 10.200 € erhalten. Auch wenn die Beauftragung der PV-Anlage erst nach Genehmigung des Antrags erfolgen darf, ist es ratsam, bereits jetzt Angebote einzuholen. Dadurch kannst du den besten regionalen Solarteur finden.
Photovoltaik-Förderung in Deutschland 2024
Die Bedingungen für das bevorstehende Förderprogramm dürften voraussichtlich identisch oder ähnlich denen für das Jahr 2023 sein. Im Rahmen des Programms „Solarstrom für Elektroautos“ hat die KfW bisher bzw. wird weiterhin fördern:
- Erwerb eines neuen Solarstromspeichers mit einer nutzbaren Speicherkapazität von mindestens 5 Kilowattstunden (kWh).
- Erwerb einer neuen Ladestation mit einer Leistung von mindestens 11 Kilowatt (kW).
- Anschaffung einer neuen Photovoltaikanlage mit einer Spitzenleistung von mindestens 5 Kilowattpeak (kWp).
- Installation und Anschluss der Gesamtanlage, einschließlich sämtlicher Installationsarbeiten.
Voraussetzung für die Photovoltaikförderung 2024
- Sie schaffen Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher fabrikneu an.
- Sie haben bis zum Zeitpunkt des Antrags noch keine dieser Komponenten bestellt.
- Sie besitzen ein Elektroauto (kein Hybridfahrzeug), dass auf Sie oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person zugelassen ist oder Sie haben zum Zeitpunkt des Antrags ein Elektroauto bestellt. Hinweis: Falls Sie das Elektroauto privat leasen, muss der Leasingvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen. Ein Firmen- bzw. Dienstwagen entspricht nicht den Fördervoraussetzungen.
- Ihr Wohngebäude besteht schon und Sie wohnen schon drin.
Kein Zuschuss für
- Nicht Privatpersonen
- Neubauten vor Einzug
- Ausschließlich vermietete Objekte
- Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen
- Maßnahmen am Zweitwohnsitz
- Eigentumswohnungen
- Unternehmen
- Die mehrfache Förderung eines Wohngebäudes mit diesem Zuschuss
So funktioniert`s
1. Zuschuss beantragen
Bevor Du deine Bestellungen für die Ladestation, die Photovoltaikanlage und den Solarstromspeicher aufgibst oder Verträge für Lieferung und Leistung abschließen, solltest Du Deinen Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ einreichen. Dieses Portal wird Dir ab dem 26.09.2023 zur Verfügung stehen.
2. Vorhaben umsetzen
Sobald Du die Zusage für den Zuschuss bekommen hast, kannst Du die Ladestation, die Photovoltaikanlage und den Solarstromspeicher bestellen und die Installation beauftragen.
Ab März 2024 bist Du dazu aufgefordert, Ihre Identität nachzuweisen, vorzugsweise durch einen Schufa-Identitäts-Check.
Nachdem Du eine Identität erfolgreich nachgewiesen hast, bist Du anschließend dazu aufgefordert, die Durchführung Deines Projekts wie folgt zu bestätigen:
- Gehe ins Kundenportal „Meine KfW“ und tragen die Daten zur installierten Ladestation, zur Photovoltaikanlage und zum Solarstromspeicher ein.
- Bestätige, dass Du Dein Vorhaben vollständig umgesetzt hast.
- Laden sämtliche Rechnungen für die anrechenbaren Kosten hoch.
- Wenn angefordert, reiche zusätzliche Nachweise ein, beispielsweise die Zulassung oder den Leasingvertrag für Dein Elektroauto.
Nachdem Deine Angaben geprüft wurden, wird der Zuschuss auf Dein Konto überwiesen.
Nicht mit ggf. anderen Förderungen kombinierbar
Es ist wichtig zu beachten, dass die Förderung aus leistungsabhängigen Pauschalbeträgen besteht und daher bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Zum Beispiel wird die Förderung für den Kauf und die Installation nur dann gewährt, wenn die Ladestation eine Mindestleistung von elf Kilowatt (kW) aufweist. Photovoltaikanlagen werden ab einer Mindestleistung von fünf Kilowattpeak (kWp) und Solarstromspeicher mit einer Leistung von mindestens fünf kWp gefördert. Die Kombination dieser Förderung mit anderen Finanzierungsmöglichkeiten ist nicht möglich.
Um dies anhand eines Beispiels zu verdeutlichen: Angenommen, ein Hausbesitzer investiert insgesamt 32.000 € in eine Ladestation, eine Photovoltaikanlage und einen Solarstromspeicher. In diesem Fall könnte er insgesamt 8.000 € staatliche Förderung erhalten, wie von der KfW in einem Rechenbeispiel dargelegt.
Häufige Fragen
Nein, das ist nicht möglich. Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie ein rein batteriebetriebenes Elektroauto (BEV = Battery Electric Vehicle) nutzen..
Ausschließlich rein batteriebetriebene Elektroautos im Sinne des § 2 Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) der Klassen M1 und N1 erfüllen die Antragsvoraussetzungen.
Dies sind PKW für maximal 9 Personen und Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bzw. private Eigentümer, die Teil einer WEG sind, können keinen Förderantrag stellen. Antragsberechtigt sind ausschließlich private Eigentümer von selbstgenutzten Wohngebäuden.
Nein, bezuschusst werden ausschließlich Vorhaben an bestehenden Wohngebäuden.
Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.